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Imprint:

Angaben gemäß § 5 TMG:

WE! shoot it GbR
Michael Compensis und Thomas von Salomon
Luisenstraße 74D

63067 Offenbach

Kontakt:

Telefon:

call Thomas: +491605534322
call Michael: +4917661512095
E- Mail:mail@we-shoot-it.com

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 314800884

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail- Adresse finden Sie oben im Impressum.

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Urheberrecht

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINUNGE

1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Produktion von Bildern und
die Erteilung von Bildlizenzen erfolgtausschließlich auf der Grundlage nach-stehender Geschäftsbedingungen.Diese Bedingungen gelten auch für allekünftigen Produktions- und Lizenz-verträge, sofern nicht ausdrücklichabweichende Regelungen vereinbartwerden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehendenBedingungen abweichen, werden
nicht anerkannt. Solche abweichendenGeschäftsbedingungen werden auchdann nicht Vertragsinhalt, wenn derFotodesigner ihnen nicht ausdrücklichwiderspricht.

2 Produktionsaufträge
2.1 Kostenvoranschläge des Fotode-signers sind unverbindlich. Kostener-höhungen braucht der Fotodesigner nuranzuzeigen, wenn eine Überschreitungder ursprünglich veranschlagtenGesamtkosten um mehr als 15 Prozent
zu erwarten ist.
2.2 Bei Personenaufnahmen und beiAufnahmen von Objekten, an denenfremde Urheberrechte, Eigentumsrechteoder sonstige Rechte Dritter bestehen,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die fürdie Anfertigung und Nutzung der Bildererforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhabereinzuholen. Der Auftraggeber hat denFotodesignervon Ersatzansprüchen Dritterfreizustellen, die aus der Verletzung
dieser Pflicht resultieren.
Die Freistellungsverpflichtung entfällt,sofern der Auftraggeber nachweist,
dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch
dann, wenn der Fotodesigner die aufzu-nehmenden Personen oder
Objekte selbst auswählt, sofern er denAuftraggeber so rechtzeitig über diegetroffene Auswahl informiert, dass
dieser die notwendigen Zustimmungs-erklärungen einholen oder anderegeeignete Personen bzw. Objekte für dieAufnahmearbeiten auswählen und zurVerfügung stellen kann.
2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung
die Leistung eines Dritten in Anspruchgenommen oder ein sonstiger Vertrag
mit Dritten abgeschlossen werden, ist
der Fotodesigner bevollmächtigt, die ent-sprechenden Verpflichtungen im Namenund für Rechnung des Auftraggeberseingehen.
2.4 Der Fotodesigner wählt die Bilder
aus, die er dem Auftraggeber beiAbschluss der Produktion zur Abnahmevorlegt. Nutzungsrechte werden unter
der Voraussetzung vollständiger Zahlung(3.4) nur an den Bildern eingeräumt,
die der Auftraggeber als vertragsgemäßabnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieihm nach Abschluss der Aufnahme-arbeiten vorgelegten Bilder innerhalbeiner angemessenen Frist zu untersuchenund eventuelle Mängel gegenüber demFotodesigner zu rügen. Die Rüge vonoffensichtlichen Mängeln muss schriftlichinnerhalb von zwei Wochen nachAblieferung der Bilder, die Rüge nichtoffensichtlicher Mängel innerhalb einerFrist von zwei Wochen nach dem Erken-nen des Mangels erfolgen. Zur Wahrungder Rügefrist genügt die rechtzeitigeAbsendung der Rüge. Bei Verletzung derUntersuchungs- und Rügepflicht geltendie Bilder in Ansehung des betreffendenMangels als genehmigt.
3 Produktionshonorar und Nebenkosten3.1 Wird die für die Aufnahmearbeitenvorgesehene Zeit aus Gründen, die
der Fotodesigner nicht zu vertreten hat,

wesentlich überschritten, so ist einvereinbartes Pauschalhonorar entspre-chend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorarvereinbart, so erhält der Fotodesignerauch für die Zeit, um die sich dieAufnahmearbeiten verlängern, denvereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zudem geschuldeten Honorar die Neben-kosten zu erstatten, die dem Fotodesignerim Zusammenhang mit der Auftrags-durchführung entstehen

(z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbear-beitung, Fotomodelle, Reisen).
3.3 Das Produktionshonorar ist beiAblieferung der Bilder fällig. Wird eineBildproduktion in Teilen abgeliefert, istdas entsprechende Teilhonorar jeweilsbei Ablieferung eines Teiles fällig.Erstreckt sich die Ausführung einesAuftrags über einen längeren Zeitraum,kann der Fotodesigner Abschlags-zahlungen entsprechend dem erbrachtenArbeitsaufwand verlangen.

3.4 Die urheberrechtlichen Nutzungs-rechte erwirbt der Auftraggeber erstmit der vollständigen Bezahlung desHonorars und der Erstattung sämtlicherNebenkosten.

4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus
dem Archiv des Fotodesigners anfordert,werden zur Sichtung und Auswahl für
die Dauer eines Monats ab Datum desLieferscheins zur Verfügung gestellt.Kommt innerhalb der Auswahlfrist keinLizenzvertrag zustande, sind analogeBilder und vom Fotodesigner zurVerfügung gestellte Bilddatenträger biszum Ablauf der Frist zurückzugebensowie sämtliche Bilddaten, die derAuftraggeber auf eigenen Datenträgerngespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zurSichtung und Auswahl werden keineNutzungsrechte übertragen.
Jede Nutzung bedarf einer vorherigenschriftlichen Freigabeerklärung desFotodesigners.
4.3 Die Verwendung der Bilder alsArbeitsvorlagen für Skizzen oder zuLayoutzwecken, ebenso die Präsen-
tation bei Kunden, stellt bereits einekostenpflichtige Nutzung dar. WerdenDiarahmen oder Folien geöffnet, ist
der Fotodesigner - vorbehaltlich einesweitergehenden Zahlungsanspruchs -
zur Berechnung eines Layouthonorarsberechtigt, auch wenn es zu einerNutzung der Bilder nicht gekommen ist.4.4 Für die Zusammenstellung derBildauswahl kann der Fotodesigner eineBearbeitungsgebühr berechnen, die sichnach Art und Umfang des entstandenenAufwandes bemisst und mindestens
30 beträgt. Versandkosten
(Verpackung, Porto) einschließlich derKosten für besondere Versandarten (Taxi,Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeberzusätzlich zu erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die
im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabe-frist für analoges Bildmaterial überschrit-ten, ist bis zum Eingang der Bilder beimFotodesigner neben den sonstigen Kostenund Honoraren eine Blockierungsgebührzu zahlen. Die Blockierungsgebührbeträgt 1,50 pro Tag und Bild, wobei
für das einzelne Bild ungeachtet derjeweiligen Blockierungsdauer höchstensder Betrag gefordert werden kann, der
in 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbeding-
ungen als Schadenspauschale für denVerlust des Bildes vorgesehen ist. DemAuftraggeber bleibt der Nachweis vor-behalten, dass dem Fotodesigner durchdie verspätete Rückgabe der Bilder keinSchaden entstanden oder derentstandene Schaden wesentlichniedriger ist als die Blockierungsgebühr.

5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an denBildern nur Nutzungsrechte in demvertraglich festgelegten Umfang.Eigentumsrechte werden nichtübertragen. Ungeachtet des Umfangs derim Einzelfall eingeräumtenNutzungsrechte bleibt der Fotodesignerberechtigt, die Bilder im Rahmen seinerEigenwerbung zu verwenden.
5.2 Die Einräumung und Übertragung
der vom Auftraggeber erworbenenNutzungsrechte an Dritte, auch an
andere Redaktionen eines Verlags,
bedarf der schriftlichen Zustimmung desFotodesigners.
5.3 Eine Nutzung der Bilder istgrundsätzlich nur in der Originalfassungzulässig. Jede Änderung oder Umge-staltung (z.B. Montage, fototechnischeVerfremdung, Colorierung) und jedeVeränderung bei der Bildwiedergabe
(z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten)bedarf der vorherigen Zustimmung desFotodesigners. Hiervon ausgenommen
ist lediglich die Beseitigung ungewollterUnschärfen oder farblicher Schwächenmittels elektronischer Retusche.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist derFotodesigner als Urheber zu benennen.Die Benennung muss beim Bild erfolgen.6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilderund die Weitergabe von digitalen Bildernim Wege der Datenfernübertragung
oder auf Datenträgern ist nur zulässig,soweit die Ausübung der eingeräumtenNutzungsrechte diese Form der Verviel-fältigung und Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenenZwecke des Auftraggebers und nur fürdie Dauer des Nutzungsrechts digitalarchiviert werden. Die Speicherung
der Bilddaten in Online-Datenbankenoder sonstigen digitalen Archiven, dieDritten zugänglich sind, bedarf einergesonderten Vereinbarung zwischen demFotodesigner und dem Auftraggeber.
6.3 Bei der digitalen Erfassung der
Bilder muss der Name des Fotodesignersmit den Bilddaten elektronisch verknüpftwerden. Der Auftraggeber hat außerdemdurch geeignete technische Vorkehrun-gen sicherzustellen, dass diese Verknüp-fung bei jeder Datenübermittlung, bei derÜbertragung der Bilddaten auf andereDatenträger, bei der Wiedergabe aufeinem Bildschirm sowie bei jeder öffent-lichen Wiedergabe erhalten bleibt undder Fotodesigner jederzeit als Urheberder Bilder identifiziert werden kann.
7. Schutzrechte Dritter
7.1. Sofern nicht der Fotodesignerausdrücklich zusichert, dass abgebildetePersonen oder die Inhaber der Rechte anabgebildeten Werken der bildenden oderangewandten Kunst die Einwilligung zueiner Bildveröffentlichung erteilt haben,obliegt die Einholung der im Einzelfallnotwendigen Einwilligung Dritter oderdie Erwirkung von Veröffentlichungsge-nehmigungen bei Sammlungen, Museenetc. dem Auftraggeber. Der Auftraggeberist dafür verantwortlich, dass durch dieArt der Nutzung keine Persönlichkeits-rechte, Urheberrechte oder sonstigenRechte Dritter verletzt werden.
8 Haftung und Schadensersatz
8.1 Der Fotodesigner haftet nur für Schä-den, die er selbst oder seine Erfüllungs-gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässigherbeiführen. Davon ausgenommen
sind Schäden aus der Verletzung einerVertragspflicht, die für die Erreichung
des Vertragszwecks von wesentlicherBedeutung ist (Kardinalpflicht), sowieSchäden aus der Verletzung des Lebens,des Körpers oder der Gesundheit, für
die der Fotodesigner auch bei leichterFahrlässigkeit haftet.

8.2 Der Fotodesigner übernimmt keineHaftung für die Art der Nutzung seinerBilder. Insbesondere haftet er nicht fürdie wettbewerbs- und markenrechtlicheZulässigkeit der Nutzung.

8.3 Ansprüche des Auftraggebers, diesich aus einer Pflichtverletzung desFotodesigners oder seiner Erfüllungs-gehilfen ergeben, verjähren ein Jahrnach dem gesetzlichen Verjährungs-beginn.

Davon ausgenommen sind Schadens-ersatzansprüche, die auf einervorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzung des Fotodesigners oderseiner Erfüllungsgehilfen beruhen, undSchadensersatzansprüche wegenVerletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit, auch soweit sie auf
einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzungdes Fotodesigners oder seiner Erfüllungs-gehilfen beruhen; für diese Schadens-ersatzansprüche gelten die gesetzlichenVerjährungsfristen.

8.4 Die Zusendung und Rücksendungvon Bildern erfolgt auf Gefahr und fürRechnung des Auftraggebers.
8.5 Gehen analoge Bilder imRisikobereich des Auftraggebers verlorenoder werden solche Bilder in einemZustand zurückgegeben, der eine weitereVerwendung nach den üblichenGepflogenheiten ausschließt, hat derAuftraggeber Schadensersatz zu leisten.Der Fotodesigner ist in diesem Fallberechtigt, mindestens Schadensersatzin Höhe von 1.000 für jedes Originalund von 200 für jedes Duplikat zuverlangen, sofern nicht der Auftraggebernachweist, dass ein Schaden überhauptnicht entstanden oder wesentlichniedriger ist als die geforderte Schadens-pauschale. Die Geltendmachung eineshöheren Schadensersatzanspruchs bleibtdem Fotodesigner vorbehalten.

8.6 Bei unberechtigter Nutzung,Veränderung, Umgestaltung oderWeitergabe eines Bildes ist der Foto-designer berechtigt, eine Vertragsstrafein Höhe des fünffachen vereinbartenoder, mangels Vereinbarung, desfünffachen üblichen Nutzungshonorarszu fordern, mindestens jedoch 500 proBild und Einzelfall. Die Geltendmachungeines weitergehenden Schadensersatz-anspruchs bleibt hiervon unberührt.

8.7 Unterbleibt bei einer Bild-veröffentlichung die Benennung desFotodesigners (5.4) oder wird der Namedes Fotodesigners mit dem digitalen Bildnicht dauerhaft verknüpft (6.3), hat derAuftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhevon 100 Prozent des vereinbarten oder,mangels Vereinbarung,
des üblichen Nutzungshonorars zuzahlen, mindestens jedoch
200 € pro Bild und Einzelfall. DemFotodesigner bleibt auch insoweit dieGeltendmachung eines weitergehendenSchadensersatzanspruchs vorbehalten.
9 Mehrwertsteuer, KünstlersozialabgabeZu den vom Auftraggeber zu zahlendenHonoraren, Gebühren und Kosten kommtdie Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografeneventuell für Fremdleistungen anfällt, inder jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.10 Statut und Gerichtsstand
10.1 Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
10.2 Für den Fall, dass der Auftraggeberkeinen allgemeinen Gerichtsstand in derBundesrepublik Deutschland hat oderseinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltnach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird Düsseldorf
als Gerichtsstand vereinbart.
Der Kunde erkennt die Geschäftsbedingungen durch Auftragserteilung an!

Stand: 09.02.2011